Auszug aus: Barbara Johr: Reisen ins Leben. Weiterleben nach einer Kindheit in Auschwitz, Bremen 1997, S. 173-178.

Mit freundlicher Genehmigung des Donat-Verlages.


Susanne Benöhr

Staatenlosigkeit - Heimatlosigkeit
Ein juristischer Exkurs

In den DP-Camps der Alliierten befanden sich viele staatenlose und heimatlose jüdische Menschen. Aber es gab auch andere, die nur eines von beidem waren: entweder staaten- oder heimatlos. Zweifellos werden die Begriffe „Staatenlosigkeit" und „Heimatlosigkeit" in der einschlägigen Literatur häufig verwandt. Was aber bedeuten sie? Und worin besteht der Unterschied? „Staatenlosigkeit" ist ein juristischer Begriff, der sich genau definieren läßt. Dagegen ist „Heimatlosigkeit" eine weitreichende Umschreibung, die nicht notwendigerweise auch „Staatenlosigkeit" umfaßt. In Kurzform läßt sich sagen, daß mit der „Staatsangehörigkeit" Rechte und Pflichten gegenüber dem Staat erworben werden.1 Es besteht z. B. die Pflicht, den Wehr- oder Ersatzdienst abzuleisten. Im Gegenzug gewährt der Staat diplomatischen Schutz, etwa wenn sein Bürger im Ausland in Schwierigkeiten gerät. Bereits an diesen Beispielen läßt sich erkennen, daß der Besitz einer Staatsangehörigkeit weitreichende Konsequenzen nach sich zieht. Dagegen haben Staatenlose keine Pflichten und Rechte gegenüber einem Staat. Werden sie aus dem Gastland ausgewiesen, oder sollten sie verhaftet werden – kein Staat der Welt wird sich für sie einsetzen. Sie sind ungeschätzte Personen. Jedem Staat ist freigestellt, wie er sein Staatsangehörigkeitsrecht regelt. Es steht in seinem Belieben, ob er eine Person ausbürgert und damit staatenlos macht. Kein anderer Staat, auch nicht die UNO (vormals der Völkerbund) haben das Recht, sich einzumischen. Insofern wundert es nicht, daß sich die Nationalsozialisten während ihrer gesamten Herrschaft des scharfen Instruments der „Ausbürgerung" von politisch, rassisch oder religiös mißliebigen Personen bedienten. Drei Schicksale jüdischer Menschen mögen die Kompliziertheit des Themas „Staatenlosigkeit und/oder Heimatlosigkeit" verdeutlichen;
Beispiel 1: Ein vormals deutscher Staatsangehöriger, bis 1942 wohnhaft in Deutschland, wird in ein östliches Vernichtungs- bzw. Konzentrationslager verschleppt. Ab 1945 befindet er sich in einem DP- Camp der Alliierten.
Die rechtliche Situation: Mit der „Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 194l"2 verloren alle Juden, die sich ständig im Ausland aufhielten oder ins Ausland gehen würden, die deutsche Staatsangehörigkeit. Unter Ausland verstand man in diesem Zusammenhang auch das unter deutscher Verwaltung stehende Generalgouvernement im besetzten Polen.3 Wer also in ein Konzentrations- bzw. Vernichtungslager des Generalgouvernements verschleppt wurde, wie z.B. in das Konzentrationslager Auschwitz, „nahm" dort seinen „gewöhnlichen Aufenthalt" und war kein deutscher Staatsangehöriger mehr. Folglich galt er am Ende des Krieges als staatenlos. Das „Gesetz des Alliierten Kontrollrats Nr. l betr. Aufhebung von Nazi-Gesetzen"4 hob zwar ausdrücklich die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941" auf. allerdings nicht rückwirkend.5 Der Betreffende blieb so lange staatenlos, bis er die Nichtigkeit der Ausbürgerung beantragte.6 Wer in Deutschland bleiben wollte und einen entsprechenden Antrag stellte, war nicht mehr staaten- und auch nicht mehr heimatlos. Wer dagegen Deutschland nicht weiter als seine Heimat betrachten wollte und auf die Nichtigkeitserklärung verzichtete, war staaten- und heimatlos. Manche erwarben zwar die deutsche Staatsbürgerschaft, begaben sich aber, weil sie nicht in Deutschland bleiben wollten, auf die Suche nach einer neuen Heimat. Wer so handelte, war zwar nicht staatenlos, aber heimatlos.
Als am 24. Mai 1949 das Grundgesetz in Kraft trat, änderte sich die Rechtslage erneut. Artikel 116, Absatz II GG besagt: Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Wer 1949 bereits im Ausland lebte, konnte infolge dieser Bestimmung die deutsche Staatsangehörigkeit zurückerlangen. Wer sich aber 1949 in Deutschland immer noch in einem DP- Lager befand und die deutsche Staatsangehörigkeit ablehnte, mußte schlüssig darlegen, daß er die Einbürgerung nicht wollte. Anderenfalls galt er als nicht mehr ausgebürgert und war über Nacht - und obwohl er es vielleicht gar nicht gewollt hat - wieder deutscher Staatsangehöriger.
Beispiel 2: Ein vormals polnischer Staatsangehöriger hat 1925 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, er ist also deutscher Staatsbürger polnischer Abstammung. Von seinem Wohnort aus wird er in ein östliches Vernichtungs- bzw. Konzentrationslager deportiert. Ab 1945 lebt er in einem DP- Camp der Alliierten.
Die rechtliche Situation: Bereits am 14. Juli 1933 - nur ein halbes Jahr nach der Machtergreifung - erließen die Nationalsozialisten das „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit ".7 § l dieses Gesetzes legte fest, daß unerwünschte Einbürgerungen widerrufen werden konnten. Das Gesetz zielte insbesondere auf die Ostjuden.8 Ihre Einbürgerungen konnten aufgehoben werden. Die deutschen Staatsangehörigen polnischer Abstammung waren nun staatenlos. Ein Ausweichen in die polnische Staatsangehörigkeit kam nicht in Betracht. Die polnische Staatsangehörigkeit war mit der Einbürgerung in Deutschland verloren gegangen; denn das polnische Staatsangehörigkeitsrecht von 1920 sah eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht vor,9 Fortan unterlag der Betroffene in Deutschland dem Fremdenrecht. Er mußte sich um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bemühen. Zwar bestand die äußerst vage gesetzliche Möglichkeit, die polnische Staatsangehörigkeit zurückzubekommen, dies jedoch auch nur bis zum 31. März 1938. An diesem Tag trat in Polen das Gesetz in Kraft, daß die polnische Staatsangehörigkeit u.a. entzogen werden kann, wenn ein Bürger des polnischen Staates mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Ausland gelebt und die Verbindung mit dem polnischen Staatswesen verloren hatte.10 Da die meisten Betroffenen sich aber in Deutschland beheimatet fühlten, kam eine Rückkehr nach Polen für sie kaum in Betracht. Staatenlosigkeit war die Folge. Dieser vormals deutsche Staatsangehörige polnischer Abstammung hatte nach Kriegsende 1945 die gleichen rechtlichen Möglichkeiten wie unter Beispiel l geschildert. Der Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit war allerdings zunächst blockiert. Ein Runderlaß sprach sich dafür aus, das „Gesetz betreffend die Entziehung der polnischen Staatsangehörigkeit vom 31. März 1938" weiterhin anzuwenden.11 Man setzte ihn erst im Jahre 1951 - mit der Verabschiedung des neuen polnischen Staatsangehörigkeitsrechts - außer Kraft. Der Staatsrat konnte (!) infolgedessen eine ehedem entzogene polnische Staatsangehörigkeit auch an Personen zurückgeben, die im Ausland lebten.12 Nach den antisemitischen Ausschreitungen im Nachkriegspolen dürfte sich jedoch das Interesse in Grenzen gehalten haben, die polnische Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Beispiel 3: Ein polnischer Staatsangehöriger wird in ein östliches Vernichtungs- bzw. Konzentrationslager verschleppt. Nach Kriegsende 1945 befindet er sich in einem DP- Lager der Alliierten.
Die rechtliche Situation: Ein polnischer Staatsangehöriger besaß auch nach dem Kriege die polnische Staatsangehörigkeit. Nach dem bereits erwähnten „Gesetz betr. die Entziehung der polnischen Staatsangehörigkeit vom 31. März 1938" konnte einem polnischen Staatsangehörigen, der fünf Jahre lang außerhalb Polens lebte, die Staatsangehörigkeit entzogen werden. Diese Frist lief ab 1945 für jene Überlebenden, die nicht nach Polen zurückkehren wollten. Sie waren zwar noch nicht Staaten-, aber heimatlos. Nach Ablauf der Frist im Jahre 1950 konnte ihnen die Staatsangehörigkeit genommen werden. Erst nach der Einführung eines neuen Staatsangehörigkeitsrechtes in Polen im Jahre 1951 bestand die Möglichkeit, die polnische Staatsangehörigkeit erneut zu erwerben.

Die Beispiele machen deutlich: wer in ein Konzentrationslager verschleppt wurde, war bei Kriegsende entweder staatenlos oder heimatlos, viele waren beides zugleich: staatenlos und heimatlos. Die meisten DPs hatten erlebt, daß man plötzlich und unversehens - quasi per Federstrich - die Staatsangehörigkeit verlieren kann. Sie waren gezwungen, eine Entscheidung darüber zu treffen, welchem Staat sie angehören und ob sie in die alte Heimat zurückkehren wollten. Wer in einem anderen Land als Deutschland eingebürgert werden wollte - oder wie in den geschilderten Beispielen in Polen -, hatte keine andere Wahl, als sein Schicksal wieder von Gesetzen und Verordnungen abhängig zu machen - diesmal von denen jenes Landes, das die neue Heimat werden sollte. Etwas anderes gab es nicht.
Eine Bemerkung zum Schluß: Heute darf keinem Deutschen mehr die Staatsangehörigkeit entzogen werden - das besagt Artikel 16, Absatz I des Grundgesetzes.
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Anmerkungen
1 K. Ipsen, Völkerrecht, München 1990, S. 299
2 ROBl (= Reichsgesetzblatt) 1941,1, S. 722
3 Erlaß des Reichsinnenministers vom 12. Dezember 1941, MinBliV 1970, zitiert nach D. Majer, „Fremdvölkische" im Dritten Reich, Boppard a.Rh. l981, S.475
4 Kontrollratsgesetz Nr. l vom 20. September 1945, ABI KR (= Amtsblatt Kontrollrat), S. 3
5 M. Lichter/W. Hoffmann (Hrsg.), Staatsangehörigkeitsrecht. 3. Auflage, Köln/Berlin/München 1966, S. 373
6 Vgl. in diesem Zusammenhang: Bremen, GBl (= Gesetzblatt) vom 15. April 1948, S. 65. Man wollte niemandem die deutsche Staatsangehörigkeit aufzwingen, daher die Antragsform.
7 RGBl (= Reichsgesetzblatt) 1933,1, S. 480
8 § l der Durchführungsverordnung des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 26. Juli 1933, RGBI (= Reichsgesetzblatt) 1933,1, S. 538
9 Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 betreffend die polnische Staatsangehörigkeit, GBl RP (= Gesetzblatt Republik Polen) 1920, Nr. 7, Pos. 44, abgedruckt bei G. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Polen, Frankfurt a.M. 1952, S. 52 f.
10 Artikel l b des Gesetzes vom 31. März 1938 betreffend die Entziehung der polnischen Staatsangehörigkeit, GBl (= Gesetzblatt) 1938, Nr. 22, Pos. 191, abgedruckt bei G. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht, S. 67
11 Ziffer III Runderlaß Nr. 79 vom 21. Dezember 1945 des Ministers der öffentlichen Verwaltung betreffend Erteilung und Entziehung der polnischen Staatsangehörigkeit, L IV 18 513/45, abgedruckt bei G. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht, S. 92
12 Artikel 15 (1), (2) Gesetz vom 8. Januar 1951 betr. die polnische Staatsangehörigkeitsrecht, GBl (= Gesetzblatt) 1951, Nr. 4, Pos. 25, abgedruckt bei G. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht, S. 118 f.

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